Tarifabschluss in der Gebäudereinigung

Nach der 4. Verhandlungsrunde sind die Tarifverhandlungen im Gebäudereiniger-Handwerk für die gewerblich Beschäftigten am 4. November 2020 erfolgreich beendet worden.

Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt einigten sich auf den Abschluss eines 3-jährigen Lohn-und Mindestlohn-Tarifvertrages. Christian Kloevekorn, Verhandlungsführer der BIV-Tarifkommission, erklärt dazu: "Der Abschluss ist für unsere von der Corona-Krise stark betroffenen Betriebe am Rande des Machbaren. Unterm Strich jedoch steht ein Tarifvertrag der Vernunft mit vielen überzeugenden Facetten. Vor allem die lange Laufzeit und der konstante Lohnzuwachs sind für die Planungssicherheit der  Betriebe und Auftraggeber und mit Blick auf die unsichere Zukunft durch Corona ein sehr hohes Gut. Mit dem Abschluss unterstreichen die Arbeitgeber des beschäftigungsstärksten deutschen Handwerks einmal mehr, dass sie den Beschäftigten nicht nur Applaus spenden, sondern dass sie in der Praxis für attraktive und zukunftsfähige Konditionen sorgen. "Das Tarifergebnis steht unter dem Vorbehalt der Annahme durch die zuständigen Gremien der Tarifvertragsparteien.  Die Erklärungsfrist endet am 18. November 2020. Das Tarifabkommen tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Die Tarifvertragsparteien stellen unverzüglich den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung per Rechtsverordnung gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz für die Lohngruppen 1 und 6. Mehr als 2/3 der Verhandlungszeit konzentrierten sich die Gespräche zu den Forderungen der IG BAU auf die Einführung eines zusätzlichen Weihnachtsgeldes. Vielfältige Ideen mit dem Ziel eines entsprechenden neuen separaten Tarifvertrages wurden diskutiert und am Ende von unserer Verhandlungskommission konsequent abgelehnt. Zur Verhinderung des Scheiterns der Verhandlungen haben wir dann der Fortführung der RTV-Regelung zur Arbeitsbefreiung an Heiligabend oder Silvester befristet auf die Laufzeit des neuen Lohntarifvertrages zugestimmt. Dies ist eine klare befristete Regelung ohne irgendwelche zukünftigen Verpflichtungen und in der Praxis von eher geringer wirtschaftlicher Bedeutung. Durch den Tarifabschluss wurde der Abstand zwischen dem tariflichen und gesetzlichen Mindestlohn, der ab dem 1. Juli 2022 bei 10,45 Euro liegt, gewahrt.